Bundesverband der deutschen Industrie e.V.
Die Hilfestellungen
 Quarzfeinstaub
Stäube am Arbeitsplatz erfahren ungeachtet ihrer stofflichen Zusammensetzung zunehmende Aufmerksamkeit.

Im Jahr 1971 wurde erstmals ein MAK-Wert für Quarz in der Feinstaubfraktion festgelegt (Quarzfeinstaub: 0,15 mg/m³; quarzhaltiger Feinstaub: 4,0 mg/m³).

Die MAK-Kommission schlug 1997 eine drastische Absenkung der allgemeinen Staubgrenzwerte vor. Der epidemiologische Hintergrund einer solchen Verschärfung wurde industrieseitig als zweifelhaft angesehen (s. BDI-Staubgutachten von 1999), die Kosten entsprechender Maßnahmen wären exorbitant gewesen.

Am 7. Mai 2001 beschloss der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Grenzwerte für den Allgemeinstaub. Zudem wurde im Januar 2002 die BG-Regel 217 "Umgang mit mineralischem Staub" in Kraft gesetzt. Im Dezember 2006 wurde die BGR 217 an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst und durch die BGI 5047 ersetzt.

Am 7. Mai 2002 wurde durch den AGS eine Wirkungsfeststellung zu Quarzfeinstaub beschlossen, die oftmals fälschlich als Einstufung "krebserzeugend" interpretiert wird. In diesem Beschluss kommen jedoch die widersprüchlichen wissenschaftlichen Bewertungen deutlich zum Ausdruck. Ebenso haben sich auch andere europäische bzw. internationale Gremien (SCOEL, IARC) mit der Frage auseinandergesetzt, ob es einen Zusammenhang zwischen Quarzfeinstaub und einem möglichen Krebsrisiko gibt. Die wissenschaftliche Diskussion führte jedoch insgesamt zu mehr Fragen, als sie beantworten konnte.

 

Durch diese Beschlüsse des AGS wurde zwar eine Wirkungsfeststellung hinsichtlich des krebserzeugenden Potenzials von Quarzfeinstaub getroffen. Auf deutscher Ebene wurde eine Einstufung durch Aufnahme von Quarzfeinstaub in die TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) jedoch abgelehnt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht der Stoff Quarz an sich, sondern der Umgang mit Quarzfeinstaub im beruflichen Kontext aufgrund von Be- und Verarbeitungsprozessen für die exponierten Arbeitnehmer ein Lungenkrebsrisiko darstellen kann.

Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2004 sind alle technisch abgeleiteten Luftgrenzwerte außer Kraft gesetzt worden. Um den Gesundheitschutz beruflich exponierter Personen zu verbessern, ist eine neue TRGS 906 (Technische Regel zum Umgang mit Gefahrstoffen) mit dem Titel “Verzeichnis von krebserregenden Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV” beschlossen und veröffentlicht worden (Juli 2005). Dort werden Tätigkeiten mit krebserzeugendem Potenzial aufgeführt wie z. B. Tätigkeiten bei Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen oder Hartholzstäuben oder eben auch Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Quarzfeinstaub ausgesetzt sind.

Die Umweltpolitik bezieht sich immer häufiger auf Entscheidungen aus dem Arbeitsschutz, um strengere Emissionsanforderungen im Umweltbereich zu begründen. Ein aktuelles Beispiel ist die derzeit diskutierte immissionsschutzrechtliche Behandlung von Quarzfeinstaub über die TA Luft. Quantitativ würden damit ubiquitäre Konzentrationsbereiche (natürliche Umgebungsluftkonzentrationen) erreicht, der verbleibende Spielraum für industrielle Aktivitäten nähme drastisch ab. Die undifferenzierte Inbezugnahme von Entscheidungen aus dem Arbeitsschutz durch den Umweltschutz würde bei Quarzfeinstaub zu enorm kostenträchtigen Anforderungen führen, ohne dass angesichts der ubiquitären Belastung ein Nutzen für die Umwelt erkennbar wäre. Die Situation an bestimmten Arbeitsplätzen mit deutlich höheren Konzentrationen ist nicht auf den Umweltschutz übertragbar.

Ein herausragendes Beispiel für die Bemühungen einer branchenübergreifenden Industrie-Initiative zur Verbesserung des Arbeitsschutzes ist der Soziale Dialog zum Thema Quarzfeinstaub, dessen Ergebnis in einem verbindlichen Sozialübereinkommen und einem “Good Practice Guide” für die Prävention am Arbeitsplatz vorliegt. Dieses Übereinkommen ist am 25. April 2006 in Brüssel in Gegenwart des zuständigen EG-Kommissars unterzeichnet worden und trat am 25. Oktober 2006 in Kraft. Es wurden darin konkrete Schutzmaßnahmen verbindlich vereinbart und auch geeignete Kontroll- und  Dokumentationsmechanismen mit dem Ziel festgelegt, einen praxisorientierten Arbeitsschutz europaweit sicherzustellen.

Der  Soziale Dialog zu Quarzfeinstaub ist wegweisend im Hinblick auf effizienten Arbeitsschutz unter Vermeidung unangebrachter Folgen in anderen Rechtsbereichen (s. hierzu European Network for Silica und Rechtsgrundlage für den Sozialen Dialog). Der BDI verweist hier auf die einschlägigen Unterlagen zur Umsetzung des Sozialen Dialogs zu Quarzfeinstaub:

Weitere, insbesondere deutschsprachige Informationen zum Sozialen Dialog zu Quarzfeinstaub:

© 2009 BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie - Impressum

Kontakt
Oliver Schollmeyer

BDI
Abteilung Umwelt und Technik
Tel.: 030/2028-1466

E-Mail
Weitere Links zum Thema Technischer Arbeitsschutz
BDI-Links