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| Biologische Arbeitsstoffe |
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Deutsche Umsetzung: Biostoffverordnung in der Fassung vom 6.3.2007
Technische Regeln: TRBA
Hintergrund: Unter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder die sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus werden auch Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE erfasst. Es gibt eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.
Kernvorschrift der Biostoffverordnung sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, die die Anforderungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz für den Bereich der biologischen Einwirkungen untersetzen. Ein wichtiges Instrumentarium ist dabei das Schutzstufensystem, das dem Arbeitgeber insbesondere bei gezielten Tätigkeiten die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erleichtert, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus korrespondiert. Bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen Mischexpositionen mit verschiedenen biologischen Arbeitsstoffen in wechselnder Zusammensetzung und Konzentration vorliegen, ist die Schutzstufenzuordnung dagegen komplexer.
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Biostoffverordnung.
BDI-Position: Derzeit kein aktuelles Positionspapier.
Weitere Dokumente und weiterführende Links:
LASI-Veröffentlichung LV 23 Leitlinien zur Biostoffverordnung
BGIA-Information zu biologischen Arbeitsstoffen
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