Bundesverband der deutschen Industrie e.V.
 Biologische Arbeitsstoffe
EG-Rechtsgrundlage: Richtlinie 90/679/EWG vom 26.11.1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Deutsche Umsetzung: Biostoffverordnung in der Fassung vom 6.3.2007

 

Ausschuss für die Regelsetzung: Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)


Technische Regeln: TRBA


Hintergrund: Unter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder die sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus werden auch Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE erfasst. Es gibt eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.

Kernvorschrift der Biostoffverordnung sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, die die Anforderungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz für den Bereich der biologischen Einwirkungen untersetzen. Ein wichtiges Instrumentarium ist dabei das Schutzstufensystem, das dem Arbeitgeber insbesondere bei gezielten Tätigkeiten die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erleichtert, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus korrespondiert. Bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen Mischexpositionen mit verschiedenen biologischen Arbeitsstoffen in wechselnder Zusammensetzung und Konzentration vorliegen, ist die Schutzstufenzuordnung dagegen komplexer.

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Biostoffverordnung.


BDI-Position: Derzeit kein aktuelles Positionspapier.


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