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| Betriebssicherheit: Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen |
Deutsche Umsetzung: Betriebssicherheitsverordnung in der Fassung vom 23.12.2004
Technische Regeln: TRBS
Hintergrund: Im EG-Recht sind die Regelungen zu Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsmitteln strikt getrennt. Durch die mit der Betriebssicherheitsverordnung erfolgte Neuordnung des deutschen Rechts zur Anlagen- und Betriebssicherheit wurde diese Trennung für das deutsche Recht nachvollzogen. Die Betriebssicherheitsverordnung deckt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ab.
Die Sicherheit in verfahrenstechnischen Anlagen wird in Bezug auf Betriebsanforderungen im Sinne der Systemsicherheit gesondert betrachtet. Dabei geht es um die Sicherheit der Prozessführung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich der Tätigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr bei Betriebsstörungen. Als gesetzliche Grundlagen dienen hierfür neben der Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch die Gefahrstoffverordnung und von den Umweltrechtsvorschriften insbesondere die Störfallverordnung.
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine sind
Das Konzept folgt den aus dem Arbeitsschutzgesetz resultierenden Verpflichtungen und bezieht die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen einschließlich des Schutzes Dritter ein.
Artikel 4 a) der Richtlinie 89/655/EWG verlangt vom Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, wiederkehrend durch "befähigte Personen" geprüft werden. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen schon vor der ersten Inbetriebnahme und dann nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort durch "befähigte Personen" geprüft werden. Die Qualifikation von "befähigten Personen" richtet sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die deutsche Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG erfolgte über die BetrSichV. §10 BetrSichV stellt in Verbindung mit § 3 (3) BetrSichV die Basisvorschrift für die Prüfung aller Arbeitsmittel dar. Danach hat der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der Prüfanlässe gem. §10 BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln festzulegen einschl. der Anforderungen an das Prüfpersonal. Über die Prüfungen nach § 10 BetrSichV hinaus schreibt der 3. Abschnitt der BetrSichV für einige der in § 2 Abs. 7 GPSG als überwachungsbedürftig bezeichneten Anlagen besondere Anforderungen wie Erlaubnisvorbehalte sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen durch besondere (externe) Sachverständigenorganisationen/zertifizierte Prüfstellen (ZÜS) vor. Eine Besonderheit des 3. Abschnittes der BetrSichV ist, dass er für den Arbeitgeber und zusätzlich auch für Betreiber solcher Anlagen in wirtschaftlichen Unternehmungen ohne Beschäftigte gilt und auch dem Schutz Dritter dient.
Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung.
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Wir weisen darauf hin, dass nachfolgende Unterlagen der Orientierung bei der Auswahl einer geeigneten Verfahrensweise in der Praxis dienen sollen und nicht verpflichtend jeweils vollständig abzuarbeiten sind.
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