Bundesverband der deutschen Industrie e.V.
 Physikalische Agenzien: Vibrationen, Lärm, Elektromagnetische Felder, Optische Strahlung
EG-Rechtsgrundlage: 

Andere internationale Rechtsgrundlagen: ILO-Übereinkommen Nr. 148

Deutsche Umsetzung: Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 6.3.2007 setzt die EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG um. Die Umsetzung der Richtlinie zu elektromagnetischen Feldern ist gemäß erfolgter Änderung der Richtlinie nun erst zum 30.4.2012 erforderlich. Die Umsetzung der Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung ist für den 27.4.2010 vorgegeben, ein Verordnungsentwurf wird noch für das Jahr 2008 erwartet.

Ausschuss für die Regelsetzung: Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)


Technische Regeln: Erste Technische Regeln zu den physikalischen Agenzien werden derzeit im ABS erstellt.


Hintergrund: Die ursprünglich geplante EG-Richtlinie „Physikalische Agenzien“ sollte die Bereiche Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder (EMF) und nicht-ionisierende optische Strahlung umfassen. Aus Gründen der Praktikabilität wurde im weiteren Verlauf der Weg über Einzelrichtlinien zu den einzelnen physikalischen Agenzien beschritten. Inzwischen wurden solche Einzelrichtlinien zu Vibrationen, Lärm, elektromagnetischen Feldern und künstlicher optischer Strahlung erstellt.

Die deutsche Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist am 9.3.2007 in Kraft getreten. Hiermit wurden die EG-Arbeitsschutzrichtlinien zu Lärm und Vibrationen und das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Lärm und Vibrationen (ILO-Übereinkommen Nr. 148) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung richtet sich an alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Im Einzelnen wurden für die Lärmbelastung die Expositionsgrenzwerte von 87 dB(A) auf 85 dB(A) und für die Spitzenbelastung von 140 dB(C) auf 137 dB(C) abgesenkt. Bei Lärm sinken zudem gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen um 5 dB(A). Lärmbereiche sind damit schon ab einer durchschnittlichen täglichen Lärmbelastung von 85 dB(A) zu kennzeichnen. Für Bereiche, in denen der Lärm 85 dB(A) übersteigt, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um die Exposition zu verringern. Bei Belastungen durch Vibrationen, wie sie z. B. bei Baumaschinen auftreten, wurde der Beschleunigungswert bei Ganzkörper-Vibrationen in Längsrichtung der Wirbelsäule von 1,15 m/s2 auf 0,8 m/s2 gesenkt.

Mit der neuen Verordnung soll der Lärmschwerhörigkeit und Gesundheitsschäden durch Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen begegnet werden. Vibrationen können bei länger andauernder Exposition schwere Muskel- und Skelett-Erkrankungen hervorrufen sowie neurologische Störungen und Gefäßerkrankungen auslösen. Bei Vibrationen beschreibt die Verordnung Maßnahmen zur Prävention, die zu ergreifen sind, wenn festgelegte Auslösewerte bzw. Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten werden.

Neben Übergangsvorschriften für den Musik- und Unterhaltungssektor (Gültigkeit ab 15. Februar 2008) sieht die Verordnung unter § 17 Übergangsvorschriften für Wehrmaterial der Bundeswehr sowie für Baumaschinen hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung vor. Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung wurde die Maschinenlärminformationsverordnung außer Kraft gesetzt.

Gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ermittelt der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Ziel der Regeln ist die Konkretisierung der Verordnung hinsichtlich der in den Richtlinien enthaltenen Normbezüge (Stand der Technik).


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Vibrationen:

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