Bundesverband der deutschen Industrie e.V.
Die Hilfestellungen
 ArbMedVV
EG-Rechtsgrundlage: keine, da rein nationale Rechtsetzung

Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 62 (S. 2768)

 

 

Ausschuss für die Regelsetzung: BMAS-Ausschuss für Arbeitsmedizin (Benennung der Wirtschaftsvertreter abgeschlossen)


Hintergrund: Die Verordnung führt bestehende Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammen. Dadurch sollen die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge vereinheitlicht und mehr Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen geschaffen werden. Im Anhang der Verordnung sind die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen aufgelistet. Die Auflistung entspricht den bislang geltenden Untersuchungsanlässen aus Verordnungen, die auf das Arbeitsschutzgesetz gestützt sind, und den Anlässen aus der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4).
Desweiteren wird mit der Verordnung ein neuer Ausschuss, der Ausschuss für Arbeitsmedizin, eingerichtet. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln und Empfehlungen für Wunschuntersuchungen und für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen.


BDI-Position: BDI und BDA haben die Zusammenführung der in unterschiedlichen Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Regelungen im Grundsatz begrüßt. Zu kritisieren ist, dass die Verordnung nicht alle Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Nachtarbeit, Strahlenschutz) umfasst. Die Einrichtung des Ausschusses stieß bei BDI und BDA auf Ablehnung. Das Thema arbeitsmedizinische Vorsorge wird bereits in verschiedenen Gremien behandelt. Diese befassen sich tätigkeitsbezogen und gefährdungsspezifisch mit arbeitsmedizinischen Fragen, ein Ansatz, der nicht aufgegeben werden sollte. Ein neues Gremium, welches Arbeitsplatzexpositionen aus einem zusätzlichen, völlig anderen Blickwinkel betrachtet, wird zu Ergebnissen kommen, die mit denen der bestehenden Ausschüsse nicht kongruent sind. Außerdem ist zu befürchten, dass mit der Einrichtung eines neuen Ausschusses, dessen ausdrückliche Aufgabe die Erarbeitung zusätzlicher Regeln und Erkenntnisse ist, das mit der Rechtsverordnung verfolgte Ziel der Rechtsvereinfachung konterkariert wird. Zudem sind viele Fragen zum Aufgabenspektrum und zur Koordinierungsfunktion des Ausschusses ungeklärt, so dass die Gefahr besteht, dass die Einsetzung des neuen Ausschusses die ohnehin schon unbefriedigende Zusammenarbeit und Koordination der Beratungsausschüsse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch weiter verschlechtert.


Weitere Dokumente und weiterführende Links:

© 2009 BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie - Impressum

Kontakt
Oliver Schollmeyer

BDI
Abteilung Umwelt und Technik
Tel.: 030/2028-1466

E-Mail
Weitere Links zum Thema Technischer Arbeitsschutz
BDI-Links