![]() |
| Das EG-Recht zum technischen Arbeitsschutz |
![]() |
|
In 19 Einzelrichtlinien wurden unter dieser Rahmenrichtlinie bisher Mindestbestimmungen gemäß Artikel 153 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bis 30.11.2009 Art. 137 EG-Vertrag) niedergelegt. Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und ihre Einzelrichtlinien sind in nationales Recht der EG-Mitgliedstaaten umzusetzen. Nachfolgend sind die entsprechenden EG-Rechtsakte aufgeführt:
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, Änderung: Richtlinie 2007/30/EG
Einzelrichtlinien unter der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie
1. Arbeitsstätten und Arbeitsmittel
2. Tätigkeitsbereiche
3. Spezifische Risiken
Karzinogene
Chemische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Physikalische Agenzien
Asbest
4. Arbeitnehmerkategorien
Das sehr umfangreiche EG-Stoffrecht, das auch Aspekte des Gefahrstoffrechts am Arbeitsplatz betrifft, ist in Auszügen hier separat dargestellt.
Europäische Kommission: Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2003/C 218/01 hat der Beratende Ausschuss die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen.
| Kontakt |
| Weitere Links zum Thema Technischer Arbeitsschutz |
| BDI-Links |