Bundesverband der deutschen Industrie e.V.
Das Gesetz
 Das EG-Recht zum technischen Arbeitsschutz
Für das europäische Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG der maßgebliche Rechtsakt.

In 19 Einzelrichtlinien wurden unter dieser Rahmenrichtlinie bisher Mindestbestimmungen gemäß Artikel 153 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bis 30.11.2009 Art. 137 EG-Vertrag) niedergelegt. Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und ihre Einzelrichtlinien sind in nationales Recht der EG-Mitgliedstaaten umzusetzen. Nachfolgend sind die entsprechenden EG-Rechtsakte aufgeführt:

Arbeitsschutzrahmenrichtlinie

Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, Änderung: Richtlinie 2007/30/EG


Einzelrichtlinien unter der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie

1. Arbeitsstätten und Arbeitsmittel

2. Tätigkeitsbereiche

3. Spezifische Risiken

Karzinogene
Chemische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Physikalische Agenzien
Asbest

4. Arbeitnehmerkategorien

Das sehr umfangreiche EG-Stoffrecht, das auch Aspekte des Gefahrstoffrechts am Arbeitsplatz betrifft, ist in Auszügen hier separat dargestellt.


Europäische Kommission: Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2003/C 218/01 hat der Beratende Ausschuss die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen.

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Oliver Schollmeyer

BDI
Abteilung Umwelt und Technik
Tel.: 030/2028-1466

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