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| Das EG-Recht zum technischen Arbeitsschutz |
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In 19 Einzelrichtlinien zu verschiedenen Themen wurden unter dieser Rahmenrichtlinie bisher Mindestbestimmungen gemäß Artikel 137 EG-Vertrag niedergelegt. D. h. nationale Besonderheiten sind bei Einhaltung der EG-Mindestbestimmungen zulässig. Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und ihre Einzelrichtlinien sind unter dieser Prämisse in nationales Recht der EG-Mitgliedstaaten umzusetzen. Nachfolgend sind die entsprechenden EG-Rechtsakte aufgeführt:
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, Änderung: Richtlinie 2007/30/EG
Einzelrichtlinien unter der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie
1. Arbeitsstätten und Arbeitsmittel
2. Tätigkeitsbereiche
3. Spezifische Risiken
Karzinogene
Chemische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Physikalische Agenzien
Asbest
4. Arbeitnehmerkategorien
Das sehr umfangreiche EG-Stoffrecht, das auch Aspekte des Gefahrstoffrechts am Arbeitsplatz betrifft, ist in Auszügen hier separat dargestellt.
Europäische Kommission: Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2003/C 218/01 hat der Beratende Ausschuss die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen.
Historische Entwicklung der Europäischen Rechtssetzung im Arbeitsschutz
Die Europäische Rechtssetzung im Arbeitsschutz blickt bereits auf eine lange Historie mit einigen Vorstufen zurück.
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