27. Juli 2010: OStrV in Kraft getreten
Die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 vom 26. Juli 2010 verkündet worden und ist damit am 27. Juli 2010 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird in erster Linie die EU-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung in nationales Recht umgesetzt. Daneben werden aber auch verschiedene Arbeitsschutzverordnungen geändert. Insbesondere erfolgen einige Änderungen der Arbeitsstättenverordnung.
1. Regelungen zur optischen Strahlung
Folgende Inhalte werden in der Verordnung behandelt, dabei ist die Beschränkung auf Strahlung aus künstlichen Quellen (Streichung der Passagen zum Sonnenlicht) hervorzuheben:
- Die Verordnung behandelt tatsächliche und mögliche gesundheitliche Gefährdungen insbesondere der Augen und der Haut von Beschäftigten im Umgang mit künstlicher optischer Strahlung bei der Arbeit.
- Im Paragraphen 3 zur Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen, notwendige Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne weiteres zugängiger Quellen zu beschaffen, um den Messaufwand auf ein Minimum reduzieren zu können. Hier kann durch künftige Arbeiten des Ausschusses für Betriebssicherheit die nötige Transparenz für Anwender geschaffen werden.
- Die Forderung der Aufbewahrung von Unterlagen zu Messungen und Berechnungen zur Gefährdungsermittelung über mindestens 30 Jahre ist gegenüber dem Referentenentwurf auf Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung begrenzt worden.
- Auf Bestreben des Bundesrates sind die Regelungen bezüglich des Einsatzes fachkundiger Laserschutzbeauftragter analog der bestehenden Regelungen aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" in den Paragraphen 5 aufgenommen worden. Das bedeutet: Die Ausweitung der Zuständigkeit des Laserschutzbeauftragten auf Quellen, die zwar keine Laser sind, aber ein vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, ist gestrichen und damit der Einsatz von Laserschutzbeauftragten ausschließlich auf den Einsatz von Lasern beschränkt.
2. Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Folgende wesentliche Änderungen der Arbeitsstättenverordnung sind in der Verordnung enthalten:
- Es wird ein Paragraph zur Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation eingefügt. Die BDA hatte dies in ihrer Stellungnahme kritisiert, da zum einen die Regelung zur Gefährdungsbeurteilung in § 5 Arbeitsschutzgesetz völlig ausreichend ist und zum anderen durch die Dokumentationsverpflichtung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten die Vorgaben des § 6 ArbSchG - Dokumentationsverpflichtung bei 10 oder mehr Beschäftigten - durch die Hintertür ausgehebelt wird.
- Die Regelungen zum Arbeitsstättenausschuss und dessen Einberufung werden u. a. dahingehend modifiziert, dass die bisherige Passage im § 7 ArbStättV, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Mitglieder des Arbeitsstättenausschusses (ASTA) soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften beruft, gestrichen wurde. Diese Streichung hat die Wirtschaft ebenfalls kritisiert, da durch sie das BMAS völlig frei entscheiden kann, welche Personen für die einzelnen Bänke in den ASTA berufen werden.
- Die Arbeitsstättenrichtlinien, die eigentlich im August 2010 ihre Geltung verlieren sollten, gelten nun bis längstens zum 31. Dezember 2012 weiter. Die Wirtschaft hatte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Arbeitsstättenrichtlinien unterstützt, da abzusehen war, dass der Arbeitsstättenausschuss bis August diesen Jahres nicht alle neuen Arbeitsstättenregeln verabschiedet haben würde.
- Es wird ein Paragraph zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen verschiedene Paragraphen der Arbeitsstättenverordnung eingefügt. Die BDA hatte sich insbesondere gegen die Einfügung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV gewandt, da die Formulierung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes sehr auslegungsfähig ist und voraussichtlich zu Streitigkeiten zwischen den Betrieben und den Aufsichtsbehörden führen dürfte.
- Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung wird in verschiedenen Punkten geändert. Insbesondere wird in Ziffer 3.7 des Anhangs ein Minimierungsgebot in Bezug auf Lärm eingefügt.
7. Mai 2010: Abschluss der Gespräche zur Neuberufung des ABS
Am 7. Mai 2010 beendete der sog. "Erweiterte Beraterkreis" des BMAS seine Gesprächsrunden zur Neukonstituierung des Ausschusses für Betriebssicherheit. Als Termin für die konstituierende Sitzung wurde der 6. September 2010 festgelegt.
Themen der Gesprächsrunde, zu der der BDI, Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Prüforganisationen, der Länder, der gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundes gehörten, waren die Struktur des neuen ABS und seine Aufgaben. Einen Schwerpunkt bildete hier das Thema Geschäftsordnung. Nach § 24 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung gibt sich der ABS selbst eine Geschäftsordnung, die zustimmungspflichtig ist. Das BMAS wünscht hier eine weitgehend unveränderte Übernahme der bestehenden Mustergeschäftsordnung so wie bereits beim Ausschuss für Gefahrstoffe.Von großer Bedeutung ist auch der Zuschnitt des zukünftigen ABS. Der ABS wird nach derzeitigem Planungsstand wie folgt aussehen:

15. Mai 2010: Europäischer Standardsatzkatalog EuPhraC in neuer Fassung
Ab sofort ist auf dem BDI-REACH-Helpdesk die neue Fassung des Europäischen Standardsatzkatalogs EuPhraC, Version 1.0, Stand 15.5.2010, für die Erstellung von EU-Sicherheitsdatenblättern zu chemischen Stoffen verfügbar. Da eine neue Präsentationsform mit weiteren neuen Inhalten installiert wurde, beginnt die Nummerierung nun wieder mit Version 1.0. Der frühere BDI-Standardsatzkatalog firmiert nunmehr als "Europäischer Standardsatzkatalog EuPhraC". Die aktuelle Version ist in 30 Sprachen verfügbar und in Deutsch und Englisch kostenfrei erhältlich.